Satzung

 

 








Satzung 

 Förderverein der Städtischen Realschule Lichtenau e. V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Städtischen Realschule Lichtenau e. V.“
Er hat seinen Sitz in Lichtenau und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen werden.
 
Postanschrift: Städtische Realschule Lichtenau
- Schulleitung -
Zur Krulsmühle 4
33165 Lichtenau
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck
 
2.1 
Der „Förderverein der Städtischen Realschule Lichtenau e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule, Hilfe bei der Erfüllung der Bedürfnisse der Schule, soweit sie nicht vom Schulträger gedeckt wird.
 
2.2
Zu den Schwerpunkten des Vereins gehören: 

  • die Förderung der Städtischen Realschule Lichtenau,
  • die Förderung kultureller Belange der Schülerinnen und Schüler,
  • die Förderung und Unterstützung von Schulveranstaltungen, Wander- und Studienfahrten,
  • die finanzielle Förderung und Unterstützung besonderer Maßnahmen innerhalb des Unterrichtsplanes.
  • Die finanzielle Förderung und Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler.
 
2.3 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 
Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
 
3.1  
Mitglieder des Schulvereins können werden:
 
  1. Eltern derzeitiger und ehemaliger Schülerinnen und Schülern der Städtischen Realschule Lichtenau,
  2. derzeitige und ehemalige Lehrerinnen und Lehrer der Städtischen Realschule Lichtenau,
  3. ehemalige Schülerinnen und Schüler,
  4. natürliche und juristische Personen, die gewillt sind, sich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu betätigen.
3.2 
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
 
3.3 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen.
 
3.4
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes:
  1. bei Schädigung der Bestrebungen oder des Ansehens des Vereins,
  2. bei Nichtbeachtung der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes,
  3. durch Auflösung des Vereins,
  4. durch Ableben des Mitglieds.
 
§ 4 Beiträge und Spenden
 
4.1
Der Jahresbeitrag wird als Mindestbeitrag von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres per Einzugs-ermächtigung im Voraus zu entrichten.
 
4.2
Der Beitrag wird per Bankeinzug erhoben.
 
4.3
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmittel aufgebracht werden.


§ 5 Organe
 
Organe des Vereins sind:
 
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
 
6.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstandsvorsitzenden zu erfolgen.
 
6.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes, der Lehrerkonferenz  oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder unter An­gabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen.
Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordent­liche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversamm­lung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederver­sammlung entsprechend.
 
6.3
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
 
                                   a)        Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Ge­schäfts­jahr,
                                   b)        Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
                                   c)         Entlastung des Vorstandes,
                                   d)        Wahlen zum Vorstand,
                                   e)        Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
                                   f)         Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
 
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonsti­ge Punkte der Tagesordnung.
 
6.4
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
 
6.5
Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetz­lich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
6.6
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Aus­übung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht aus­gewiesenes Mitglied vertreten lassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzen­den.
 
 
§ 7 Vorstand
 
7.1
Der Vorstand besteht aus:
 
                                   a)        dem Vorsitzenden
                                   b)        einem Stellvertreter
                                   c)        dem Schriftführer
                                   d)        dem Kassenwart
           
7.2
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vor­standes im Amt.
 
7.3
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
 
7.4
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
 
7.5
Die Schulleitung ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
 
7.6
Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mit­gliederversammlung übertragenen Aufgaben wird er mit folgenden Aufgaben betraut:
 
a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
b) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.
c) Der Vorstand ist jährlich verpflichtet, einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
d) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, sie sollen mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres stattfinden, bei Bedarf mehrmals.
 
7.7
Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abbe­ru­fen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflicht­­verletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
 

§ 8 Satzungsänderung
 
8.1
Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auf­lagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vor­stand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
 
8.2
Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
 
8.3
Sonstige Änderungen der Satzung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


§ 9 Auflösung des Vereins

9.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
9.2
Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
 
9.3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Ver­einszwecke fließt das Vermögen des Vereins an die Städtische Realschule mit der Maßgabe, es im Sinne des bisherigen Vereins satzungsgemäß zu verwenden.  Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschlussfassung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der inhaltlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Verein mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend dem Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: Lichtenau, 10.06.2015
Satzung zum Download: klick hier

 

 

 

 

 

 

 

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